Schutzgewahrsam

Schutzgewahrsam
Schụtz|ge|wahr|sam, der (Rechtsspr.):
dem persönlichen Schutz dienender Gewahrsam für jmdn., dem unmittelbare Gefahr für Leib u. Leben droht:
jmdn. in S. nehmen.

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Schutzgewahrsam,
 
die neben den Fällen der Festnahme mögliche polizeiliche Verwahrung einer Person. Voraussetzung, Vollzug und Beendigung sind in den Landespolizeigesetzen geregelt. Danach kann die Polizei eine Person in Schutzgewahrsam nehmen, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist, um eine für sie bestehende Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, die besonders dann begründet ist, wenn sich die Person in hilfloser Lage oder in einem Zustand befindet, der die freie Willensbildung ausschließt, ferner wenn sie um Gewahrsam nachsucht oder selbstmordgefährdet erscheint. Der Betroffene ist zu entlassen, sobald der Grund der Maßnahme weggefallen ist, spätestens mit Ablauf des folgenden Tages, falls nicht die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch den Richter angeordnet wird (Art. 104 Absatz 2 GG). Der Schutzgewahrsam ist eine präventiv-polizeiliche Maßnahme, im Gegensatz zur Freiheitsentziehung im Rahmen der Strafverfolgung. Zu den übrigen Voraussetzungen polizeilicher Gewahrsamnahme Gewahrsam.
 
Politische Schutzhaft ist die polizeiliche Ingewahrsamnahme einer Person aus Gründen der Staatssicherheit, also mit einer präventiven Zielsetzung und nicht notwendig im Zusammenhang mit einer Straftat. Sie gehört zur geläufigen Praxis totalitärer Regierungssysteme und wird häufig in besonderen Internierungs- oder Konzentrationslagern vollzogen. Äußere Grundlage des Missbrauchs der Schutzhaft im nationalsozialistischen Deutschland bildete die »VO zum Schutz von Volk und Staat« (28. 2. 1933), die anlässlich des Reichstagsbrandes erlassen wurde. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist eine politische Schutzhaft unzulässig. Dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland (Art. 104 GG) würde sie ebenso widersprechen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5).

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Schụtz|ge|wahr|sam, der (Rechtsspr.): dem persönlichen Schutz dienender Gewahrsam für jmdn., dem unmittelbare Gefahr für Leib u. Leben droht: jmdn. in S. nehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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